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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten. Ergänzend gilt für den Einkauf von Produktionsmaterialien unsere Werksnorm 50010.

 

2. a) Bestellung/Auftragsbestätigung

Unsere Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung in der gleichen Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir zum Widerruf berechtigt.

Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder darin aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.

Der Lieferant hat die Bestellung als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtung entstehen.

 

2. b) Rahmenvereinbarung

Soweit mit dem Lieferanten eine schriftliche Rahmenvereinbarung hinsichtlich bestimmter Liefergegenstände besteht, verzichten wir bei der Bestellung bzw. Abruf dieser Liefergegenstände auf eine Auftragsbestätigung. Einzelbestellungen innerhalb der Rahmenvereinbarung werden wirksam, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang widerspricht. Eine Auftragsbestätigung unter Abweichung von der Bestellung wird nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abrufe gemäß vereinbarter Lieferplaneinteilung bedürfen keiner Bestätigung.

 

2. c) Bedarfsplanung

Die in der Lieferplaneinteilung gezeigten Mengen der ersten 3 Monate sind zur Fertigung freigegeben. Die bis zum 6. Monat enthaltenen Mengen dienen nur zur Materialplanung. Im Falle einer Annullierung aus technischen oder anderen Gründen kann der Lieferant verlangen, dass wir die Materialkosten gegen Übereignung des Materials übernehmen, wenn der Lieferant nachweist, dass der Bezug des Materials zur Einhaltung des Lieferplans geboten war und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Eine weitergehende Kostenübernahme und damit verbundene Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

2. d) Datenfernübertragung

Für die unter 2. b) genannten Bestellungen/Abrufe wird bei Einrichtung einer Datenfernübertragung zu dem Lieferanten grundsätzlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Der Schriftform bedarf jedoch jede rechtsverbindliche Erklärung, die von der rahmenvertraglichen Vereinbarung abweicht bzw. diese ergänzt.

 

3. Änderung des Liefergegenstandes

Verlangen wir eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant uns unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen.

 

4. Höhere Gewalt

Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen uns zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.

 

5. Lieferzeit

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Mit ihrer vom Lieferanten zu vertretenden Überschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Der Lieferant hat uns unverzüglich von absehbaren Lieferverzögerungen in Kenntnis zu setzen.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens zu. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

6. Lieferung

Der Lieferant hat in allen Schriftstücken, die sich auf eine Bestellung beziehen, die Bestell- und Auftragsnummer anzugeben. Sämtliche Versandpapiere sind ordnungsgemäß mit den von uns vorgeschriebenen Angaben zu versehen, insbesondere mit Bestellnummer, Bestellposition, Kommissionsnummer, Planziffer, Abmessungen sowie Stückzahl und Gewicht pro Position. Die aus der Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die bei unserer Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen ab Werk.

Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung und sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen.

Die Lieferungen sind unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften über das Transport- und Frachtwesen in angemessener Lieferverpackung zu versenden. Kosten für Transportversicherung und Verpackung tragen wir nicht. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt er die Kosten des Rücktransports und der Verwertung.

 

7. Rechnung und Zahlung

Über jede Lieferung oder Leistung hat der Lieferant eine Rechnung getrennt von der Sendung einzureichen. Die Rechnung muss im Wortlaut mit den Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die genaue Bezeichnung unserer auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, die diese Angaben nicht enthalten, werden von uns zurückgesandt und begründen keine Fälligkeit. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem Werktag, der dem Eingang einer ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgt – je nachdem, welches Datum das spätere ist.

Der Zahlungsausgleich erfolgt nach unserer Wahl vom Eingang der Rechnung an gerechnet innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, entsprechend separater individuell vereinbarter Zahlungsziele und Rabatte oder ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen, unbeschadet unseres Rechtes späterer Reklamationen. Bei vorzeitiger Annahme der Liefergegenstände beginnt die Zahlungsfrist ab Liefertermin gemäß der Bestellung oder ab Rechnungseingang zu laufen – je nachdem, welches Datum das spätere ist. Bei Werkverträgen oder vertraglich vereinbarten Abnahmen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Abnahme.

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungs-vergünstigungen.

 

8. Mängelhaftung, Mängeluntersuchung, Qualitätsprüfung

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobenverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich bzw. die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, verjähren die Mängelansprüche für die Liefergegenstände 24 Monate ab Inbetriebnahme/Benutzung des Endprodukts.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Der Lieferant hat nach unserer Wahl unentgeltlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Lieferanten stehen dabei maximal zwei Nacherfüllungsversuche zu. Ist der Lieferant nach unserer Mängelanzeige erkennbar nicht willens oder nicht in der Lage die Nacherfüllung so rasch zu leisten, wie dies zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist, haben wir das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten und Aufwendungen zu verlangen.

Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant den Mangel nach erfolglosem Ablauf einer von uns schriftlich gesetzten angemessenen Frist nicht beseitigt hat. Ansprüche aus Mängelhaftung können wir an Dritte abtreten.

 

9. Qualitätssicherung, Produktsicherheit

Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat uns der Lieferant rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden.

Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren. Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweicherlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist uns auf Wunsch offen zu legen.

 

10. Produkthaftung, Produktrückruf

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen sämtliche Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung.

Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Lieferant ebenfalls sämtliche Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir - soweit möglich und zumutbar - mit dem Lieferanten abstimmen. Wir sind insbesondere dann zum eigenen Handeln im Interesse des Lieferanten berechtigt, wenn dieser in seinem Geschäftsbetrieb für die Durchführung der Rückrufaktion nicht eingerichtet ist (z.B. fehlende Serviceorganisation). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

11. Stoffe in Produkten

Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung – nach-folgend als REACH-Verordnung bezeichnet - einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.

 

Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;

dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;

der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung

der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org)

RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten.

Sollten die gelieferte Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp einsehbar.

Darüber hinaus dürfen die Produkte kein Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den an uns gelieferten Produkten enthalten sein, so ist uns dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des zu liefernden Produktes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Produkte bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

12. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.

 

13. Rechte an Unterlagen, Modellen, etc.

Überlassene Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) - nachfolgend „Material“ genannt -, das wir dem Lieferanten zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, bleibt unser Eigentum und ist von dem Lieferanten sorgfältig zu behandeln, zu pflegen und auf unser Verlangen zu versichern. Alle Rechte daran, mit Ausnahme der auftragsbezogenen Mitbenutzungsrechte stehen allein uns zu. Das Material darf ohne unsere schriftliche Zustimmung weder für andere als die auftragsbezogenen Zwecke verwendet noch vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe des Materials nach unseren Angaben oder unter wesentlicher Beteiligung bei der Entwicklung hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert werden.

Erwirbt der Lieferant speziell zum Zwecke der Ausführung unseres Auftrags solches Material von uns oder von Dritten, mit der Maßgabe, dass wir die Investition finanzieren und/oder eine Option besteht, nach der wir das Material spätestens nach Ausführung des Auftrags ankaufen können oder müssen, gelten die Regelungen in Abs.1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber unser Know-how enthalten oder verkörpert ist.

 

14. Datenschutz

Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke innerhalb unserer konzern- verbundenen Unternehmen verwenden.

 

15. Einhaltung von geltendem Recht und Compliance

Der Lieferant verpflichtet sich und seine Lieferanten alle geltenden Gesetze und Normen einzuhalten. Er wird darüber hinaus internationale Compliance Standards einhalten (z. B. keine Verwendung von Konfliktmineralien entsprechend dem US Dodd Frank Act, Einhaltung des Verbots von Kinderarbeit, Einhaltung der internationalen Standards zum Schutz von Arbeitnehmern, usw.).

Kein Lieferant darf unseren Mitarbeitern unangemessene persönliche Vorteile in Aussicht stellen oder gewähren. Sofern der Verdacht auf eine solche Handlung besteht oder ermittelt wird, wird uns der Lieferant unverzüglich darüber informieren.

Wir sind in jedem Fall berechtigt, die Zusammenarbeit unverzüglich, oder mit einer für uns angemessenen Frist zu beenden.

 

16. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht Anwendung.

 

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Geschäftssitz unserer bestellenden Gesellschaft.

 

AEB - Stand Februar 2015

 

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